Der Wohnungsmarkt erlebt ungewöhnliche Zeiten und treibt hin und wieder seltsame Blüten. Wer sich unter dem Druck des Wohnraumengpasses Vorteile verschaffen will, findet manchmal ungewöhnliche Konstruktionen, die aber nicht immer der Gesetzeslage entsprechen.

In einem Fall musste Bundesgerichtshof entscheiden, ob überhaupt ein Mietverhältnis über Wohnraum vorlag.

Der BGH machte seine Entscheidung von dem Zweck abhängig, den der Mieter mit der Anmietung vertragsgemäß verfolgte. Er stellte fest, dass für einen Mietvertrag, der die Weitervermietung an einen Dritten zu Wohnzwecken vorsieht, die Vorschriften über Wohnraummietverhältnisse nicht anwendbar sind.

In diesem speziellen Fall hatte eine GmbH eine Wohnung angemietet und diese an den Geschäftsführer der GmbH weitervermietet. Nachdem der Vermieter den Vertrag gekündigt hatte, klagte er auf Herausgabe der Mieträume. Der Mieter berief sich jedoch auf die Mietschutzvorschriften des Wohnraummietvertrages.

Der BGH stellte fest: Selbst wenn der Mietvertrag eine Weitervermietung zu Wohnzwecken an den Geschäftsführer vorsehe, ändere dies nichts daran, dass der Mietvertrag mit der GmbH geschlossen worden sei. Die eigentliche Mieterin, die GmbH, wollte nicht in die Wohnung einziehen, sondern diese weitervermieten. Daher handelt es sich nicht um einen Wohnungsmietvertrag, sondern um einen Mietvertrag über Geschäftsräume.

Entscheidend ist, dass nicht der Geschäftsführer als natürliche Person Mieter der Wohnung ist, sondern die GmbH als juristische Person. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Mietvertrag die Möglichkeit der Weitervermietung ausdrücklich vorsieht und Bezüge zum Wohnraummietrecht enthält. Insbesondere ergibt sich daraus nicht die zwingende Anwendung der besonderen Schutzregeln des Wohnraummietrechts. Eine GmbH kann sich nicht auf diese Schutzbedürftigkeit berufen, entschied das Landgericht Mainz (LG Mainz, 06.06.2018, Az. 3 S 103/17).

Quelle: Ownersclub (sw)

Bildquelle: 3258939_640_pixabay

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