Aus der kleinen Linde an der Grundstücksgrenze kann nach wenigen Jahren ein stattlicher Baum werden – leider oft nicht so schön fürs Nachbargrundstück

Wer sein Grundstück bepflanzt, sollte sich von Beginn an Gedanken über die zukünftige Größe seiner Gehölze machen.

Kauft man ein kleines Bäumchen, sieht es an der Grundstücksgrenze sicher in den ersten Jahren ein bisschen verloren aus, doch das kann sich schnell ändern. Die Sommerlinde kann z. B. bis zu 40 m hoch werden. Auch wenn dies bestimmt viele Jahre dauert, so kann auch ein Baum mit nur 10 m Höhe schon große Schatten werfen. Schaut man auf die Grundstücksgrößen in heutigen Neubaugebieten, bedeutet das für die Umgebung enorme Schattenbildung und nicht unerhebliche Mengen Laub im Herbst.

Die Abstände von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind in den meisten Nachbarschaftsgesetzen der Bundesländer geregelt. In vielen richtet sich der Mindestabstand für Neupflanzungen danach, ob ein Baum als „sehr stark wachsend“ oder „stark wachsend“ eingestuft wird. Für Sträucher und Hecken gelten besondere Vorschriften.

 

Tipp: Pflanzt ihr Nachbar Bäume und Sträucher dicht an ihr Grundstück warten sie nicht zu lange. Für ihren Anspruch auf Beseitigung gilt in den meisten Bundesländern eine Frist von 5 Jahren, danach hat der Baum Bestandsschutz.

Aber selbst wenn sie sich bei einem alten störenden Baum mit ihrem Nachbarn einigen, dürfen sie nicht jeden Baum fällen. Viele Kommunen haben dazu Baumschutzverordnungen, die regeln was gefällt werden darf und in wie weit Nachpflanzungen durchgeführt werden müssen.

Überhängende Äste

Keine Fristen müssen Sie für überhängende Zweige einhalten. Führt ein Gespräch mit dem Nachbarn zu keiner Lösung, dürfen Sie eine Frist setzen. Reagiert der Nachbar nicht, dürfen Sie die Äste abschneiden. Auch hier sollte man allerdings vorher einen Blick in die Baumschutzverordnung werfen, um Ärger zu vermeiden.

Wem gehören die Äpfel

Das Eigentum von Früchten ist im BGB eindeutig geregelt. Nach § 911 gehören die Früchte dem Eigentümer des Baumes. Dies gilt logischerweise auch für Äpfel die über den Gartenzaun hinweg auf Nachbars Grundstück wachsen. Fallen die Früchte zu Boden, sieht das ganze anders aus, denn dann darf der Nachbar sie behalten.

Blüten im Sommer, Blätter im Herbst

Kurz gesagt, diese natürlichen Abfälle muss man hinnehmen. Gerichte stufen Laub als ortsübliche und „unwesentliche“ Immission ein, die dem Nachbarn zugemutet werden darf.

Doch kommen Sie nicht auf die Idee, das Laub gesammelt zurück auf des Nachbarn Seite zu schaufeln, hier könnte Ärger und sogar ein Bußgeld drohen.

Quelle: Ownersclub (sw)

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