Es gibt in den Bundesländern genaue Vorschriften zur Grenzbepflanzung von Grundstücken. Dabei geht es unter anderem um den Abstand der Pflanzen zu den Nachbarn, aber auch um deren zulässige Höhe.

Das ist deswegen von Bedeutung, weil große Gewächse für eine erhebliche Verschattung sorgen können.

Mit einem Spezialfall hatte es die Justiz beim Streit zweier Grundstücksnachbarn zu tun.

Die Besonderheit:

Der eine Eigentümer hatte wegen der Lage am Hang ein deutlich niedriger liegendes Grundstück. Es stellte sich laut Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Frage, welcher Maßstab hier für die zulässige Pflanzenhöhe gelte.

Die Rechtsprechung entschied, dass die Höhe der Gewächse bei einer derartigen Hanglage nicht von der Austrittsstelle im Boden, sondern vom Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu messen sei. Denn nur das sei für den Nachbarn auch tatsächlich relevant. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 230/16)

Quelle: Infodienstes Recht und Steuern der LBS (sw)

 

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