Es kommt im Alltag sehr oft vor, dass der Eigentümer einer Wohnung und seine Mieter höchst unterschiedliche Vorstellungen von dem nötigen Mindestmaß an Ordnung haben. So war ein Eigentümer im Raum Stuttgart der Meinung, dass sein Mieter die Wohnung durch das Lagern von Unmengen an Altpapier in unangemessener Weise nutze. Dadurch ergäben sich statische Probleme und die Brandgefahr erhöhe sich. Die einzelnen Räume seien außerdem kaum zu betreten.

Doch nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS reichte der Zustand des Objekts nicht für eine fristlose Kündigung aus. Eine nicht aufgeräumte, sich an der Grenze zur Verwahrlosung befindliche Wohnung ist nach Überzeugung der Justiz noch keine Pflichtverletzung des Mieters. So lange keine Gefahren für die Gebäudesubstanz drohten oder Mitbewohner belästigt würden, müsse das hingenommen werden. Die behaupteten statischen Probleme seien ebenso wie eine Brandgefahr nicht belegt.

(Amtsgericht Stuttgart, Aktenzeichen 35 C 2527/20)

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS (sw)

Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

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