Der starke Wintereinbruch im Süden hat deutlich gemacht, dass der Mensch die Natur nicht beherrschen kann. Die Erfahrung mit extremen Wetterlagen hat dazu geführt, Hauseigentümer und Mieter in die Pflicht zu nehmen, damit diese geeignete Vorkehrungen treffen, um schlimme Folgen zu vermeiden. Welche das sind, lesen Sie hier:

Auf den eigenen Grundstücken müssen Hauseigentümer dafür sorgen, dass die wichtigsten Wege möglichst gefahrlos zu begehen sind. Dazu gehören nicht nur die direkten Zuwege zum Haus, sondern auch Wege zu Mülltonnen oder Tiefgaragen. Diese Pflicht kann im Mietvertrag auf die Mieter übertragen werden (BGH, AZ. VI ZR 126/07, 22.01.2008). Eigentümer beauftragen oft Unternehmen mit dem Winterdienst. Die Kosten dafür können auf Mieter abgewälzt werden, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist. Das Finanzamt erkennt die Kosten des Winterdienstes zu einem Fünftel als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd an.

Wann und wie oft Vorkehrungen gegen Schnee- und Eisglätte zu treffen sind, regeln die Kommunen jeweils unterschiedlich. Gehwege müssen an Werktagen in der Regel zwischen sieben Uhr morgens und 20 Uhr auf einer Breite von rund einem bis eineinhalb Meter geräumt werden. Für Sonn- und Feiertage gelten meist andere Zeiten. Bei andauerndem Schneefall kann mit dem Schneeräumen gewartet werden, bis der Niederschlag vorbei ist.

Geeignete Streumittel gibt es in Baumärkten und Supermärkten. Gebräuchlich sind Sand, Asche, Splitt oder Granulat. Salz sollte nur ausnahmsweise zum Einsatz kommen, weil es die Umwelt schädigt.

Kommt es aufgrund von Stürzen zu Verletzungen, haftet der für die Sicherheit Verantwortliche. Der Abschluss einer privaten Haftpflicht- bzw. Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, die für Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen aufkommt, ist dringend empfehlenswert.

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