Das Empfinden der Umgebungstemperatur ist von Mensch zu Mensch verschieden. Wohnen mehrere Parteien in einem Haus mit einer zentralen Steuerung der Heizung, ist es nicht einfach, es allen recht zu machen. Häuser älterer Baujahre sind überdies oft nicht gut isoliert, so dass einigen Bewohnern die Innentemperatur während der Wintermonate oder an einigen besonders eisigen Tagen zu niedrig ist. Kommt es zum Streit zwischen Mieter und Vermieter, legt das Gericht Werte fest.

Tatsache ist jedoch: Es gibt es keine festen Regeln dafür, wie warm Wohnräume sein müssen. Außerdem schwankt das Bedürfnis nach Wärme von Raum zu Raum und hängt überdies von der Tageszeit ab. Morgens und abends soll es im Bad schön warm sein, im Schlafzimmer darf es meist kühler sein als im Wohnzimmer und bei Schichtarbeit verschieben sich diese Bedürfnisse.

Ist im Wohnraummietvertrag nicht geregelt, mit welcher Temperatur der Vermieter seine Pflicht zur Beheizung erfüllt, dann ist in der Heizperiode zwischen dem ersten Oktober und dem 30. April in der Zeit von 23 Uhr bis sechs Uhr morgens in allen Räumen eine Temperatur von 18 Grad zu unterhalten (LG Berlin, 26.05.1998, Az: 64 S 266/97; LG Wuppertal, 04.04.2012, Az: 16 S 46/10; AG Köln, 05.07.2016, Az: 205 C 36/16).

Werden die genannten Temperaturen nicht erreicht, stellt das einen Mangel i.S.d. § 536 BGB dar, den der Vermieter zu beseitigen hat. In einem konkreten Fall wurden in einer Wohnung zwischen 24 Uhr und sechs Uhr morgens mindestens Temperaturen von 16 Grad erreicht. Das reicht nicht aus, entschied das Gericht. Daher ist der Vermieter verpflichtet, die Heizungsanlage so einzustellen, dass in den Nachtstunden zwischen 23 Uhr und sechs Uhr morgens eine Raumtemperatur von mindestens 18 Grad erreicht wird.

Um individuelle Wünsche zu berücksichtigen, können in Absprache mit dem Vermieter oder Verwalter einzeln regulierbare Heizkörperventile eine Lösung sein.

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