Tausende gehen gegen den sogenannten „Mietenwahnsinn“ auf die Straße. In einigen Städten werden die Diskussionen um angemessene Mieten immer hitziger. Wer selbst betroffen ist, braucht Fakten, um solide argumentieren zu können. Dazu gehört auch die richtige Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Doch selbst Experten tun sich manchmal schwer mit der Ermittlung. 

In Gebieten, in denen die Mietpreisbremse gilt, knüpft die Neuvertragsmiete an die ortsübliche Vergleichsmiete an. Letztere kann entweder mit dem örtlichen Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen oder mit dem Gutachten eines Sachverständigen festgestellt werden. 

In zahlreichen Städten und Gemeinden können Mieter oder Vermieter auf einen qualifizierten Mietspiegel zurückgreifen. Mit den dort genannten örtlichen Vergleichsmieten kann die Höhe einer Wohnungsmiete oder die Zulässigkeit einer Mieterhöhung eingeschätzt werden.

Einem qualifizierten Mietspiegel kommt vor Gericht eine Vermutungswirkung zu (§ 558d Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch). Voraussetzung dafür ist, dass der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen aufgestellt und offiziell anerkannt wurde. Der qualifizierte Mietspiegel soll im Abstand von zwei Jahren überprüft werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.

Wenn es keinen Mietspiegel gibt, sind Vermieter und Mieter auf Sachverständige angewiesen, wenn sie nicht auf eigene Vergleichswohnungen zurückgreifen können.

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