Wenn ein Anwesen einen Hauswasseranschluss erhält, dann unterliegt diese Leistung als “Lieferung von Wasser” einem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent. Das gilt selbst dann, wenn die Leistung nicht vom zuständigen Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen XI R 17/17) 

Der Fall: Ein Tiefbauunternehmen war vom örtlichen Zweckverband mit der Errichtung eines Trinkwasseranschlusses beauftragt worden. Gegenüber dem Bauherrn rechnete die Firma den ermäßigten Steuersatz ab, was allerdings die Finanzbehörden nicht akzeptierten. Hier müsse der volle Mehrwertsteuersatz gelten, beschied der Fiskus. Die Ermäßigung komme nur dann in Frage, wenn die Leistung von demselben Unternehmen erbracht werde, das auch für die Lieferung des Wassers selbst zuständig sei. 

Das Urteil: In letzter Instanz stellten die BFH-Richter fest, dass hier die vom Finanzamt getroffene Unterscheidung nicht relevant sei. Wenn der Wasserversorger einen Dritten mit der Erledigung von Arbeiten beauftragt habe, dann sei das steuerlich so zu bewerten, als ob der Versorger selbst die Leistung erbracht habe. Diese Meinung hatte zuvor auch schon das Finanzgericht vertreten.

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Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS (sw)

Bildquelle: fotolila – © ThomBal

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