Der Fall: Vor dem Neubau einer Immobilie fand ein Ortstermin statt, bei dem es unter anderem um den Standort eines Kamins für eine Pellet-Heizungsanlage ging. Auch der Bezirksschornsteinfeger war zugegen, vermaß die Entfernungen zum Nachbargrundstück und gab “grünes Licht” für die vorgesehene Ausführung. Aber nach der Errichtung des Objekts stellte sich heraus, dass der nötige Abstand doch nicht eingehalten worden sei. Der Schornstein musste um vier Meter versetzt werden, was mehr als 50.000 Euro kostete.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass man sich auf die Angaben des Schornsteinfegers habe verlassen dürfen. “Auskünfte, die ein Amtsträger erteilt, müssen dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich sein.” (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen III ZR 367/16)

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS (sw)

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