In Deutschland leben rund 34,3 Millionen Haustiere, darunter 14,8 Millionen Katzen und 9,4 Millionen Hunde. Auch Mäuse, Fische, Schlangen oder Vögel bevölkern viele Wohnungen. Mieter sind sich oft unsicher, welche Tiere erlaubt sind. 

Die Tierhaltung in Mietwohnungen ist grundsätzlich erlaubt. Ein Formularmietvertrag darf die Haltung von Kleintieren sowie Hunden und Katzen nicht verbieten. Generell gilt: Die Tiere dürfen andere Bewohner nicht stören und die Mietsache nicht gefährden. Bei lautem Hundegebell können sich beispielsweise Nachbarn gestört fühlen. Eine große Anzahl von Aquarien kann wegen des hohen Gewichts eine Gefährdung darstellen. Kleintiere sind bis zu einer gewissen Anzahl ohne besondere Erlaubnis des Vermieters erlaubt. Zu den Kleintieren gehören Fische, Ziervögel, Hamster, Mäuse, Kaninchen oder Meerschweinchen.

Der Vermieter kann sich im Mietvertrag laut Schleswig-Holsteinischer Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zur Tierhaltung vorbehalten. Dieser Vorbehalt ist standardmäßig in vielen Mietverträgen enthalten. Stehen der Tierhaltung keine wesentlichen Gründe entgegen, muss der Vermieter einwilligen. 

Die Genehmigung bezieht sich in der Regel auf ein ganz bestimmtes Tier. Wird ein neues angeschafft, muss der Mieter erneut um Erlaubnis nachfragen. Der Vermieter kann Vorgaben an die Tierhaltung machen, beispielsweise einen Hund tagsüber nicht über längere Zeit unbeaufsichtigt zu lassen, wenn der Hund deshalb fortlaufend laut bellt. Die Regeln gelten jeweils für den Einzelfall. Hält der Mieter ohne Erlaubnis andere Tiere als Kleintiere, kann der Vermieter verlangen, diese abzuschaffen. Im schlimmsten Fall kann der Mieter bei verbotswidriger Tierhaltung sogar eine Kündigung erhalten. Wenn der Vermieter die Tierhaltung längere Zeit geduldet hat, kann der Unterlassungsanspruch des Vermieters entfallen

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