Im Finanz- und vor allem im Bankwesen dient die Hypothek als Kreditsicherung für Kredite. Sie ist streng vom Bestehen der Kredite abhängig (Akzessorietät = enge Verknüpfung einer Kreditsicherheit mit einer Kreditforderung).

Als Beleihungsobjekt können ausschließlich Immobilien (Wohn- oder Gewerbeimmobilien) beliehen werden. Ihr Beleihungswert hat Einfluss auf die mögliche Höhe des Hypothekendarlehens. Die ganze oder teilweise Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen, in der Regel zum Beispiel Zahlungsrückstände, berechtigen den Gläubiger (die Bank) sich aus dem Erlös, der sich durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung erzielen lässt, zu befriedigen. Welche Forderungen dies genau sind, wird durch die Zweckbestimmungserklärung genau geregelt. Durch die Hypothek ist der Sach- oder Ertragswert der Immobilie an den Gläubiger verpfändet. Es ist auch möglich mehrere Hypotheken auf einem Grundstück einzutragen, diese haben dann einen festen Rang. Entsprechend dieses Ranges werden die Gläubiger bei einer Vollstreckung befriedigt. Verhindern kann der Gläubiger eine Vollstreckung indem der die Forderung ausgleicht. (§ 1142 BGB).

Diese Grundschuld bleibt im Grundbuch weiterhin eingetragen, auch wenn das Darlehen beim Gläubiger, bzw. bei der Bank bereits abbezahlt wurde. Die Löschung der Grundschuld aus dem Grundbuch muss aktiv beim zuständigen Grundbuchamt beantragt werden.

Löschung der Grundschuld 

Voraussetzung ist die vollständige Rückzahlung des aufgenommenen Darlehens.

Die Bank, die den Immobilienkredit gewährt hat, bestätigt die Rückzahlung und somit die Freigabe. Es wird eine Löschungsbewilligung ausgestellt. Mit dieser Löschungsbewilligung geht der Eigentümer zum Notar. Der Notar stellt nun mit Hilfe dieser Löschungsbewilligung einen Antrag zur Löschung der Grundschuld beim zuständigen Grundbuchamt.

Klar ist spätestens jetzt: Es entstehen Notarkosten und natürlich Gebühren beim Grundbuchamt.

Kosten für die Löschung der Grundschuld

Der Notar stellt für seine Dienste eine Rechnung in Höhe von 0,2 Prozent der Grundschuld. Beim Grundbuchamt wird noch einmal die gleiche Summe fällig. 

Rechenbeispiel: Grundschuld 500.000 Euro = Löschung 2.000 Euro (1.000 Euro Notar und 1.000 Euro Grundbuchamt)

Ist das Löschen der Grundschuld sinnvoll?

Aufgrund der nicht unerheblichen Kosten, sollte man genau überlegen, ob eine Löschung der Grundschuld erforderlich ist.

Möchte man die Immobilie verkaufen, kann die Löschung von Vorteil sein, denn so hat man ein unbelastetes Grundbuch vorzuweisen.

Darüber hinaus bringt die Löschung der Grundschuld eine gewisse gefühlte Sicherheit – die Schuld ist getilgt, gelöscht und erledigt. 

Eigentümer, für die ein Verkauf ihrer Immobilie in nächster Zeit nicht in Frage kommt, können die Löschung auf später verschieben. Dies hat den Vorteil, dass sich die Grundschuld im Falle einer größeren Renovierung für ein weiteres Darlehen nutzen lässt.

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Bildquelle: fotolila – © William W. Potter

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