Jedes Jahr, sobald die Temperaturen in den zweistelligen Bereich klettern, scharren alle Gärtner schon mit den Hufen. In diesem Jahr vermutlich sogar ganz besonders, da man ja Dank Corona nun auch viel Freizeit daheim verbringt. Aber irgendwann will man ja auch mal raus an die Luft und da ist so ein Garten echt Gold wert: Unkraut stechen, Rasenmähen, Bäume, Sträucher und Blumen pflanzen. Der ein oder andere hat sich fest vorgenommen, in diesem Jahr endlich die neue Gartenlaube zu bauen, oder den lang ersehnten Pool. Allerdings sind der Kreativität hier doch einige Grenzen gesetzt – und zwar gesetzliche.

Laut bürgerlichem Gesetzbuch darf man zwar auf dem eigenen Grundstück machen, was man will. Wenn es aber um das Erscheinungsbild der Wohnviertel geht, wollen die Kommunen ein Wörtchen mitreden.

Besonderen Wert legen die Kommunen zum Beispiel darauf, Grün in die Vorgärten zu bringen und zu vermeiden, dass Anwohner diese als Lager- oder Stellfläche nutzen. Ein Fahrrad- oder Geräteschuppen ist hier meist verboten, ein Autostellplatz auch nur selten zulässig. Ausnahmen machen Kommunen beispielsweise, wenn es um ein kleines Häuschen für die Mülltonnen geht. Zum Teil müssen die Grundstückseigentümer dafür allerdings zuerst eine Genehmigung einholen.

Einheitliche Vorschriften gibt es nicht. Jedes Bundesland und sogar jeder Ort kann seine eigenen Regeln aufstellen. Das fängt schon beim Gartenzaun an. 

Die Stadt Düsseldorf zum Beispiel verbietet Zäune aus Draht- oder Kunststoffgeflecht. In München darf die Zaunhöhe 1,50 Meter nicht überschreiten. Und wer sich nicht an die Vorgaben hält, muss unter Umständen mit einer Geldbuße rechnen. Wie hoch die ist, kommt wieder auf die Kommune an. 

Aber auch im Garten hinterm Haus darf man nicht einfach das machen, was man möchte. 

Manche Bebauungspläne schreiben vor, ausschließlich heimische Bäume oder nur Laub- oder Nadelbäume zu pflanzen. Und wer einen eingewachsenen Garten übernimmt, kann den nicht einfach neu gestalten, wie es ihm passt. Denn manche solcher Bebauungspläne verpflichten den neuen Besitzer dazu, bereits bestehende Anpflanzungen zu erhalten. Was bei Ihnen erlaubt ist, weiß das zuständige Bauamt.

Wer eine Gartenlaube plant, sollte die Landesbauordnung wälzen und sich zum sogenannten Grenzabstand informieren. 

Wie nah am Nachbargrundstück darf die Laube stehen? Wie groß darf sie sein? Und so weiter. Ab einer gewissen Größe ist eine Baugenehmigung erforderlich. Auch hier sind die Regelungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. 

Es gibt aber auch gute Nachrichten – vor allem für Familien mit Kindern. 

Beim Thema Trampolin gab es vor kurzem ein interessantes Urteil. Ein Nachbar empfand ein aufgestelltes, mobiles Trampolin als optische Störung. Das Amtsgericht München entschied aber für die Familie, die das Trampolin aufgestellt hatte. Denn wo Kinder spielen dürften, sei auch das Aufstellen von Spiel- und Sportgeräten erlaubt.

Übrigens, Hausbesitzer sind auch in der Pflicht, wenn beim aktuell stürmischen Wetter angeknackste Äste von den Bäumen hängen, die andere verletzen könnten. Also nach einem Sturm ruhig mal einen Rundgang machen, sonst könnte es teuer werden.

Quelle: ERGO Group AG (sw)

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