Wenn ein Architekt zusätzlich mit der Objektüberwachung betraut ist, dann muss er auch darauf achten, dass die Bodenfliesen von den Handwerkern nicht zu früh verlegt werden.

Der Fall: Bei der Errichtung einer Werkshalle verzichtete man auf eine Trennschicht zwischen der Betonsohle und dem Verlegemörtel. Nach sechswöchiger Trocknungsfrist wurden die Fliesen verlegt, wiesen aber bereits zwei Jahre später Risse und Abplatzungen auf. Der Bauherr war der Meinung, der Objektüberwacher hätte ein so frühes Verlegen der Fliesen verhindern müssen. Ein Sachverständiger stellte fest, man hätte ohne Trennschicht etwa sechs Monate warten müssen. 

Das Urteil: Der Architekt und Objektüberwacher hätte nach Ansicht des Zivilsenats vor der Verlegung den Trocknungsgrad des Betonbodens überprüfen müssen. Erst dann hätte er die Ausführung erlauben dürfen. Denn es sei klar, dass der Bodenbelag zu den schadensträchtigen Arbeiten am Bau gehöre. Man müsse dazu auch nicht über ausgesprochene Spezialkenntnisse verfügen. (OLG Hamm, Aktenzeichen 24 U 1/13) 

Quelle: Infodienstes Recht und Steuer der LBS (sw)

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