Geld kann man teilen, ein Haus oder eine Wohnung nicht. Damit ist ein Problem bei Erbschaften schon auf den Punkt gebracht. Erfahren Sie, was zu beachten ist und wie man den Familienfrieden am ehesten bewahren kann. 

Ein Testament oder Erbvertrag kann Streitigkeiten zwischen Erben vermeiden, ihn aber auch erst hervorrufen. Manche Erben möchten sich davon ganz befreien. Sie könnten das Erbe ausschlagen, oder den Erbteil entweder verschenken oder mit notarieller Beurkundung an einen Dritten übertragen. Die Kaufsumme muss nicht dem tatsächlichen Wert des Erbes entsprechen. Der Käufer eines Erbteils übernimmt im Fall von vermietetem oder verpachtetem Grundbesitz auch bestehende vertragliche Verbindlichkeiten. Der Erbe haftet auch nach einem Verkauf des Erbteils für Nachlassverbindlichkeiten, beispielsweise für die Erbschaftssteuer. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. 

Wer geerbt hat, muss dem Finanzamt den Erwerb innerhalb von drei Monaten anzeigen und ist erbsteuerpflichtig. Je nach Verwandtschaftsverhältnis gelten Freibeträge. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben einen Steuerfreibetrag bis 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder bis zu 400.000 Euro, Enkel bis 200.000 Euro, Eltern und Großeltern bis 100.000 Euro. 

Immobilien werden steuerlich begünstigt behandelt. Wenn die Immobilie vermietet ist, werden nur 90 Prozent des Immobilienwertes berücksichtigt. Gar keine Erbschaftssteuer fällt an, wenn der Erblasser selbst im Objekt gewohnt hat und der Erbe die nächsten Jahre ebenfalls die Immobilie bewohnt. Diese Regeln sind schon verzwickt genug. Hinzu kommen möglicherweise gänzlich unterschiedliche Interessen der Erben. Ist die Situation zu unübersichtlich, erweist sich der einvernehmliche Verkauf der geerbten Immobilien an Außenstehende oft als eleganteste und zugleich lukrativste Lösung. Der Erlös ist teilbar und ermöglicht jedem einen individuellen Umgang mit dem Geld.

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