Die Rechtsprechung musste eine sogenannte Kettenschenkung beurteilen. Großeltern hatten ein Grundstück an ein Kind übertragen, das dann seinerseits unverzüglich das Enkelkind bedachte. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS war der Vorgang trotzdem nicht als eine Schenkung der Großeltern an das Enkelkind zu bewerten. 

Bildquelle/Fotograf: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen

(Finanzgericht Hamburg, Aktenzeichen 3 K 123/18) 

Der Fall: Hätten die Großeltern das Grundstück unmittelbar ihrem Enkelkind geschenkt, dann wäre der steuerliche Freibetrag deutlich geringer gewesen als bei einer Schenkung an das Kind. Deswegen wählte die Familie den eingangs beschriebenen Weg. Der Fiskus akzeptierte das nicht und ging von einer unerlaubten Variante der Kettenschenkung aus. 

Das Urteil: Das Finanzgericht betrachtete den Fall genau und kam zu dem Ergebnis, das Vorgehen der Familie sei nicht zu beanstanden gewesen. Ein wesentlicher Aspekt bei der rechtlichen Bewertung war es, dass mit der Erstschenkung (an das Kind) keine Verpflichtung zur Weiterschenkung (an das Enkelkind) verbunden gewesen sei.

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS (sw)

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